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Patientenbewertungen und Schweigepflicht: Was Sie veröffentlichen dürfen
Wer Patienten- oder Mandantenbewertungen auf der Website zeigt, berührt Schweigepflicht und Datenschutz. Dieser Beitrag zeigt, worauf Praxen und Kanzleien achten sollten, bevor eine Bewertung online geht.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Berufsrecht und Rechtsprechung unterscheiden sich je nach Beruf und Einzelfall. Lassen Sie Ihr Vorgehen im Zweifel von einer auf Ihr Fachgebiet spezialisierten Anwältin, einem Anwalt oder Ihrer Kammer prüfen. Stand: September 2026.
Eine gute Bewertung auf Ihrer Website hilft neuen Patientinnen, Mandanten und Klientinnen bei der Entscheidung. Für Praxen, Kanzleien und Beratungen mit Berufsgeheimnis ist sie zugleich heikler als für einen Friseursalon: Schon die Tatsache, dass jemand bei Ihnen in Behandlung ist oder Sie mandatiert hat, gehört zu dem, worüber Sie schweigen müssen.
Warum Bewertungen bei Berufsgeheimnisträgern heikel sind
Ärztinnen, Zahnärzte, Psychotherapeutinnen, Rechtsanwälte und Steuerberaterinnen unterliegen einer Schweigepflicht. Bei Ärzten ergibt sie sich aus der Berufsordnung und aus § 203 StGB, bei Rechtsanwälten aus § 43a BRAO und ebenfalls aus § 203 StGB. Geschützt ist nicht nur, was jemand Ihnen anvertraut hat, sondern auch die Tatsache, dass die Person Ihre Patientin oder Ihr Mandant ist.
Die Bewertung schreibt zwar die Person selbst. Sobald Sie sie aber auf Ihrer Website zeigen, veröffentlichen Sie einen Namen, einen Text und häufig Angaben zur Gesundheit oder zu einem Rechtsfall. Für diese Veröffentlichung sind Sie verantwortlich, nicht die Person, die sie geschrieben hat. Gesundheitsdaten gehören außerdem zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO.
Was Sie veröffentlichen dürfen: drei Grundregeln
Aus Schweigepflicht und Datenschutz lassen sich drei Regeln ableiten, an denen Sie sich orientieren können.
- Nur mit ausdrücklicher Einwilligung. Wer Ihnen eine Bewertung schickt, will damit nicht automatisch, dass sie öffentlich auf Ihrer Website steht. Die Person muss vor dem Absenden wissen, wo und in welcher Form die Bewertung erscheint, und aktiv zustimmen, zum Beispiel mit einem nicht vorausgewählten Häkchen. Enthält der Text Angaben zur Gesundheit, verlangt die DSGVO eine ausdrückliche Einwilligung.
- Nur das, was die Person selbst geschrieben hat. Streichen oder ändern Sie nichts stillschweigend. Steht in einem Satz eine Diagnose oder ein Rechtsfall, sprechen Sie mit der Person. Sie veröffentlichen die Bewertung dann nicht oder nur mit einer Fassung, der die Person zugestimmt hat.
- So wenig Identität wie nötig. Ein Vorname mit Initiale oder nur Initialen reichen für Vertrauen meist aus. Fotos, Zeitpunkt der Behandlung oder der Name der behandelnden Person gehören nur dann dazu, wenn die Einwilligung sie ausdrücklich nennt.
Ein Beispiel: Wenn die Bewertung zu viel verrät
Eine Hausarztpraxis erhält diese Bewertung: „Seit Dr. Meier meine Diabetes-Einstellung übernommen hat, geht es mir deutlich besser. Danke, Team!“ Fünf Sterne, freundlich, und trotzdem nicht ohne Weiteres zu zeigen. Der Satz nennt eine Erkrankung und lässt sich mit dem Namen der Person verbinden.
Die Praxis hat drei Möglichkeiten:
- Sie fragt die Patientin, ob sie mit der Veröffentlichung samt Erkrankung einverstanden ist, und hält die Antwort fest.
- Sie bittet um eine Fassung ohne Erkrankung, etwa: „Seit ich bei Dr. Meier bin, fühle ich mich gut aufgehoben.“
- Sie zeigt die Bewertung nicht.
Was die Praxis nicht tut: den Satz selbst streichen und die Bewertung mit dem Namen der Patientin veröffentlichen, als hätte sie es so geschrieben.
Antworten auf Bewertungen bei Google und Jameda
Auch bei Bewertungen auf Portalen gilt Ihre Schweigepflicht weiter. Eine Antwort wie „Wir haben Sie im März wegen Ihres Rückenleidens behandelt und ...“ bestätigt öffentlich, dass die Person Patientin war, und nennt Behandlungsdetails. Das gilt auch dann, wenn die Bewertung schlecht ist und Sie sich verteidigen möchten.
Antworten Sie allgemein und ohne Bezug auf den Einzelfall, zum Beispiel: „Wir nehmen Rückmeldungen ernst. Bitte melden Sie sich direkt bei uns, damit wir Ihr Anliegen persönlich klären können.“ Ob und wie Sie auf einzelne Bewertungen öffentlich antworten, sollten Sie im Zweifel mit Ihrer Kammer oder juristisch klären.
Was Google-Bewertungen können und wo sie an Grenzen stoßen, steht im Vergleich mit Google-Bewertungen, wie Sie Google-Rezensionen in Mocha einbinden, in der Anleitung zum Google Unternehmensprofil.
Heilmittelwerbegesetz und Berufsordnung: weitere Grenzen
Neben Schweigepflicht und Datenschutz kann das Werberecht eine Rolle spielen. Das Heilmittelwerbegesetz schränkt in § 11 die Werbung mit Äußerungen Dritter ein, etwa mit Dank- und Empfehlungsschreiben, wenn sich die Werbung an Patientinnen und Patienten richtet. Auch die Berufsordnungen der Kammern und das anwaltliche Berufsrecht verlangen sachliche Werbung.
Ob eine Bewertung auf Ihrer Website unter diese Regeln fällt, wird nicht einheitlich beurteilt und hängt vom Fachgebiet und von der Formulierung ab. Fragen Sie deshalb vorab Ihre Kammer oder eine auf Ihr Fachgebiet spezialisierte Anwältin, bevor Sie Bewertungen prominent einbinden.
Ihre Checkliste vor der Veröffentlichung
- Die Einwilligung wird vor dem Absenden abgefragt und ist nicht vorausgewählt.
- Der Einwilligungstext nennt, wo und in welcher Form die Bewertung erscheint.
- Zeitpunkt und Textversion der Einwilligung sind dokumentiert.
- Sie prüfen jede Bewertung vor der Freigabe auf Diagnosen, Behandlungsdetails und Namen Dritter.
- Sie haben eine Namensanzeige gewählt, die nicht mehr verrät als nötig.
- Ein Widerruf ist jederzeit möglich, und Sie können die Bewertung danach entfernen.
- Für positive Bewertungen gibt es keine Gegenleistung.
Wie das mit Mocha aussieht
Mocha ist auf diesen Ablauf ausgelegt. Vor dem Absenden bestätigt die Person Ihren Einwilligungstext mit einem Pflicht-Häkchen, Mocha speichert Version und Zeitpunkt als Nachweis. Die Namensanzeige wählen Sie in vier Stufen, vom vollen Namen bis anonym. Über die Freigabe entscheiden Sie, welche Bewertungen in Ihren Widgets erscheinen. Bei einem Widerruf nimmt Mocha die Bewertung aus allen Widgets.
Ob Ihr Einwilligungstext, Ihre Namensanzeige und Ihre Website den Anforderungen Ihres Berufsrechts genügen, kann Mocha nicht beurteilen. Das bleibt Ihre Entscheidung und gegebenenfalls die Ihrer Beraterin.